Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten

(Europäische Menschenrechtskonvention)

Konv Artikel 6

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, das seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht …

Konv Artikel 8

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, …

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