Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
(Europäische Menschenrechtskonvention)
Konv Artikel 6
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, das seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht …
Konv Artikel 8
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, …
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